AGB

Geltung

 

Alle Vertragsabschlüsse von Klacom erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Klacom mit ihren Auftraggebern (nachfolgend auch AG genannt) schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den AG, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn Klacom sie schriftlich bestätigt. Geschäftsbedingungen des AG, die nicht schriftlich anerkannt werden, sind für Klacom unverbindlich, auch wenn Klacom ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Bedingungen gelten nur, wenn der AG Unternehmer i.S. d. § 14 BGB ist.

 

Angebot, Preise, Vertragsabschluss

 

Die Angebote von Klacom sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Klacom innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Erbringung bzw. Ausführung der Lieferung oder Leistung annehmen. Zugangsbestätigungen stellen keine Annahme einer Bestellung dar.

Die zu den Angeboten von Klacom gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur Circa-Angaben, soweit Klacom diese nicht gegenüber dem AG ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Lieferung und Versicherung. Mehr– oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Klacom und dem AG ist der schriftlich geschlossene Vertrag bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. Handelsübliche oder technische Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile behält sich Klacom vor, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht mehr als zumutbar beeinträchtigt wird.

 

III. Lieferfristen, Liefertermine

 

Von Klacom in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen oder Leistungen gelten stets als unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart worden ist. Bei zusätzlicher Bestellung, Abänderung oder Ergänzung des ursprünglichen Auftrags sind vormals zugesicherte Lieferfristen gegenstandslos. Es gilt die neu vereinbarte Lieferfrist.
2. Im Falle von durch höhere Gewalt bei Klacom oder deren Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen, zum Beispiel durch Streik oder Aussperrung, Klacom ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, ihre vertraglichen Verpflichtungen zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, verlängern sich die vereinbarten Termine oder Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse von Klacom die Lieferung oder die Leistung wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Klacom zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Führt eine entsprechende Störung zu einer Leistungsverhinderung von mehr als 6 Monaten, kann der AG vom Vertrag zurücktreten.
3. Gerät Klacom mit ihrer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Klacom auf Schadenersatz nach Maßgabe der Ziffer XI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt mangels abweichender Vereinbarung eine Abnahmefrist von sechs Monaten für den Gesamtauftrag. Bei Überschreitung dieser Frist ist Klacom berechtigt, die Gesamtmenge/das Gesamtvolumen des Auftrags zu berechnen. Handelt es sich um Waren, kann Klacom diese auf Kosten des AG einlagern lassen. Gleiches gilt, wenn der AG bestellte Waren nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abnimmt.

 

Erfüllungsort, Versand, Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme

 

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Klacom, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes zu Beginn des Verladevorgangs an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmter Dritter auf den AG über. Das gilt jeweils auch für Teillieferungen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim AG liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den AG über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Klacom dies dem AG angezeigt hat. Auf Wunsch des AG wird die Sendung auf seine Kosten durch Klacom gegen Diebstahl, Bruch–, Transport–, Feuer– und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der AG in Verzug mit der Annahme ist.
4. Bei einem Verzug des AG ist Klacom berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des AG einzulagern oder selbst zu verwahren. Klacom berechnet dem AG die dafür entstehenden Lagerkosten, mindestens jedoch 0,5 % des Kaufpreises pro Monat. Dem AG bleibt der Nachweis möglich, dass die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist Klacom berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen. In diesem Fall hat der AG sämtliche Kosten zu tragen, die durch die Verzögerung und die anderweitige Verfügung bei Klacom entstanden sind. Der Mindestschaden beträgt 20 % des vereinbarten Preises, die Klacom dem AG berechnen kann, es sei denn der AG weist nach, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Liefersache als abgenommen, wenn
a) die Lieferung und, sofern Klacom auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
b) Klacom dies dem AG unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Regelung mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
c) seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der AG mit der Nutzung der Liefersache begonnen hat, insbesondere also die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat.

 

Montage und Installationen

 

Vereinbarte Montagen bzw. Installationen erfolgen nur, sofern der AG ein ungehindertes Arbeiten gewährleistet. Etwaig notwendige Zugänge, Parkmöglichkeiten, Kommunikationsschnittstellen, verantw. Ansprechpartner, Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, sowie Strom sind ohne Berechnung seitens des AG zu stellen. Erbrachte Leistungen und Teilleistungen sowie beim AG gelagertes Material sind von diesem zu schützen, da Klacom hierfür keine Haftung übernimmt.

 

Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

 

Rechnungsbeträge sind mit Erbringung der Leistung bzw. Abnahme der Leistung fällig, zahlbar ohne Abzug spätestens innerhalb der in der Rechnung ausgewiesenen Frist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei Klacom.
2. Kommt der AG mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, hat Klacom Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. Unbenommen bleibt der Klacom, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

 

 

VII. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Übertragung von Forderungen

 

Der AG hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
2. Der AG ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Klacom berechtigt, seine Forderungen gegen Klacom auf Dritte zu übertragen.

Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch von Klacom auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AG gefährdet wird, so kann Klacom die ihm obliegende Leistung verweigern und dem AG eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder zur Sicherheitsleistung bestimmen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs ist Klacom berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der AG die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt von Klacom rechtfertigen.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

 

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt gilt der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Klacom gegenüber dem AG aus der zwischen ihnen bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldo – Forderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die von Klacom an den AG gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherter Forderungen Eigentum der Klacom.
3. Der AG verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Klacom.
4. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung von Vorbehaltswaren ist unzulässig.
5. Tritt die Klacom bei vertragswidrigem Verhalten des AG – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), so ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
6. Der AG verpflichtet sich, die zur Geltendmachung der Rechte der Klacom erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, wird der AG die Klacom unverzüglich benachrichtigen. Der AG trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7. Auf Verlangen des AG wird die Klacom Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung insgesamt um mehr als 10% übersteigt.

 

Mängelrechte, Gewährleistung

 

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. ab Abnahme.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den AG oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom AG genehmigt, wenn der Klacom nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom AG genehmigt, wenn ihre Mängelrüge Klacom nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für den AG bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände, ist Klacom nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern, sofern der Mangel nicht nur geringfügig ist.

Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem AG oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit Klacom vereinbart worden.
5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Klacom, kann der AG unter den in X. bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
6. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Klacom aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Klacom nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des AG geltend machen oder an den AG abtreten.
7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der AG ohne Zustimmung von Klacom den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der AG jedoch die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8. Eine im Einzelfall mit dem AG vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
9. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, es sei denn, in der Auftragsbestätigung werden davon abweichende Beschaffenheitsmerkmale beschrieben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
10. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Klacom nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

Haftung

 

Die Haftung von Klacom auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist beschränkt auf Schäden, die Klacom oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben.

In Fällen von leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung beschränkt auf Schäden, mit denen wir bei Vertragsabschluss typischerweise rechnen mussten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich von einfachen Erfüllungsgehilfen, die nicht zu den Geschäftsführern oder den leitenden Angestellten der Klacom gehören, verursacht werden.

Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

Schlussbestimmungen

 

Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz von Klacom.

Die Beziehungen zwischen Klacom und dem AG unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung haben die Vertragsparteien an deren Stelle eine Einigung zu treffen, die dem Sinne der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

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