KLACOM GmbH · Stand: 16. September 2026
ausschließlich für den unternehmerischen Geschäftsverkehr
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der KLACOM GmbH, Ferdinand-Porsche-Straße 13, 60386 Frankfurt am Main (nachfolgend „KLACOM“) gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“). Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass nochmals gesondert auf sie hingewiesen werden muss.
2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn KLACOM ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn KLACOM in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
4. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers nach Vertragsschluss, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen, bedürfen zu Beweiszwecken der Textform, zum Beispiel per E-Mail.
1. Angebote von KLACOM sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Eine Bestellung oder ein Auftrag des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. KLACOM kann dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung annehmen. Eine bloße Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar.
3. Für Art und Umfang der Leistung sind die Auftragsbestätigung und die darin in Bezug genommenen Unterlagen maßgeblich. Angaben in Prospekten, Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß-, Gewichts- oder Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
4. KLACOM behält sich handelsübliche oder technisch notwendige Abweichungen sowie Änderungen aufgrund zwingender rechtlicher Vorgaben oder technischer Weiterentwicklungen vor, soweit sie die vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Auftraggeber zumutbar sind.
5. An Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich KLACOM sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit vorheriger Zustimmung von KLACOM zugänglich gemacht werden.
6. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit der gelieferte Teil für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Leistung sichergestellt bleibt und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher zusätzlicher Aufwand oder Mehrkosten entstehen, es sei denn, KLACOM erklärt sich zu deren Übernahme bereit.
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich Preise ab Geschäftssitz von KLACOM zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Versand, Transportversicherung, Montage und sonstige Nebenleistungen. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
2. Rechnungen sind mit Erbringung der Leistung beziehungsweise, soweit eine Abnahme erforderlich ist, mit Abnahme fällig und innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei KLACOM.
3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Verzugszinsen betragen bei Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. KLACOM kann außerdem die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro sowie einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen; die Pauschale wird auf einen geschuldeten Ersatz von Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
4. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von KLACOM durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, kann KLACOM noch ausstehende Leistungen nach Maßgabe des § 321 BGB verweigern und eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Auftraggeber Zug um Zug gegen Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann KLACOM vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
1. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs verlängern die Fristen angemessen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
2. KLACOM haftet nicht für eine Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie auf höherer Gewalt oder sonstigen bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren, von KLACOM nicht zu vertretenden Ereignissen beruht, insbesondere Betriebsstörungen, rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Epidemien, Pandemien, Cyberangriffen auf trotz angemessener Schutzmaßnahmen gesicherte Systeme oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßem und rechtzeitigem Deckungsgeschäft. KLACOM informiert den Auftraggeber unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer der Behinderung.
3. Die Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Ist die Leistung dauerhaft unmöglich oder dauert die Behinderung länger als sechs Monate, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Gesetzliche Rücktrittsrechte wegen einer im Einzelfall unzumutbaren Verzögerung bleiben unberührt.
4. Gerät KLACOM in Verzug oder wird eine Leistung unmöglich, richtet sich die Haftung nach Ziffer 11 dieser AGB.
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Geschäftssitz von KLACOM, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Bei Versendungskäufen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und wenn KLACOM weitere Leistungen, insbesondere Versand oder Installation, übernommen hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.
3. Verzögert sich Versand oder Übergabe aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers versichert KLACOM die Sendung gegen übliche Transportrisiken.
4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, kann KLACOM Ersatz der hieraus entstehenden Mehraufwendungen verlangen. Bei Lagerung durch KLACOM werden 0,5 % des Nettoauftragswerts der eingelagerten Gegenstände je angefangenem Monat berechnet, höchstens jedoch insgesamt 5 %. Beiden Parteien bleibt der Nachweis höherer, niedrigerer oder überhaupt nicht entstandener Lagerkosten vorbehalten.
5. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist stehen KLACOM die gesetzlichen Rechte zu. Eine anderweitige Verwertung oder Verfügung über den Liefergegenstand erfolgt nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
1. Soweit eine Abnahme geschuldet ist, ist der Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
2. Eine Leistung gilt auch als abgenommen, wenn KLACOM dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
3. Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme und zu den Folgen einer Abnahme in Kenntnis eines Mangels bleiben im Übrigen unberührt.
1. Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten die für eine ordnungsgemäße und sichere Ausführung erforderlichen Voraussetzungen bereit. Hierzu gehören insbesondere ungehinderte Zugänge, erforderliche Genehmigungen, geeignete Park- und Arbeitsmöglichkeiten, Stromanschlüsse, Kommunikationsschnittstellen und ein verantwortlicher Ansprechpartner.
2. Der Auftraggeber schützt bereits erbrachte Leistungen, Teilleistungen und bei ihm gelagertes Material vor Beschädigung und Verlust, soweit die Gefahr bereits auf ihn übergegangen ist oder er die Verwahrung übernommen hat.
3. Verzögerungen und Mehraufwendungen, die durch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllte Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, gehen nach den gesetzlichen Vorschriften zulasten des Auftraggebers.
1. Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Zur Aufrechnung mit Ansprüchen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen, ist er stets berechtigt.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
3. Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen KLACOM bedarf der vorherigen Zustimmung von KLACOM. § 354a HGB bleibt unberührt.
1. KLACOM behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt die jeweilige Saldoforderung.
2. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für KLACOM, behandelt sie pfleglich und versichert sie auf eigene Kosten angemessen gegen übliche Risiken.
3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Auftraggeber KLACOM unverzüglich in Textform zu informieren und die zur Wahrung der Rechte erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Auftraggeber trägt die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung, soweit sie nicht vom Dritten beigetrieben werden können.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KLACOM nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Eine Herausgabe gilt nur dann als Rücktritt, wenn KLACOM dies ausdrücklich erklärt.
5. Auf Verlangen des Auftraggebers gibt KLACOM Sicherheiten nach eigener Wahl frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
1. Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich nach Ablieferung und verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
2. Bei berechtigten Sachmängeln kann KLACOM innerhalb einer angemessenen Frist nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie verweigert oder unangemessen verzögert, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Voraussetzungen mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 11.
3. KLACOM trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Mehrkosten, die entstehen, weil der Auftraggeber die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht hat, trägt der Auftraggeber, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht oder bei Vertragsschluss vereinbart war.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung beziehungsweise, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht bei vorsätzlicher Pflichtverletzung oder arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für gesetzliche Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette sowie in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorsieht, insbesondere bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
5. Bei gebrauchten Waren sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Die Ausnahmen nach Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.
6. Mängelansprüche entfallen, soweit der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung von KLACOM unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt und hierdurch der Mangel verursacht oder seine Beseitigung unzumutbar erschwert wird. Der Auftraggeber trägt die durch eine solche Änderung verursachten Mehrkosten der Mängelbeseitigung.
7. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller kann KLACOM ergänzend eigene Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Die eigenen gesetzlichen und vertraglichen Mängelrechte des Auftraggebers gegen KLACOM werden dadurch nicht beschränkt.
8. Maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit sind vorrangig die Auftragsbestätigung und die darin wirksam einbezogene Leistungsbeschreibung. Zwingende gesetzliche Anforderungen sowie selbstständige Herstellergarantien bleiben unberührt.
1. KLACOM haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet KLACOM nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
3. Im Übrigen ist die Haftung von KLACOM bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen von KLACOM.
5. Soweit KLACOM technische Auskünfte oder Beratung erteilt, ohne hierzu vertraglich verpflichtet zu sein, erfolgt dies unentgeltlich und unter Ausschluss der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit. Absatz 1 bleibt unberührt.
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Frankfurt am Main. KLACOM ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang vor diesen AGB.
4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.